Softwarelizenzvertrag der Firma SingleFeeder
Vorbemerkung:
Dieser Lizenzvertrag regelt die Installation und die Nutzug der hier beschriebenen SingleFeeder Software durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer bestätigt die Gültigkeit dieses Vertrages. Dieser Vertrag gilt nur für die Software, für die der Lizenznehmer eine gültige Lizenz erworben hat, unabhängig davon ob andere Software hier erwähnt oder beschrieben wird.
1. Definitionen:
1.1. SingleFeeder steht für die Firma SingleFeeder , Matthias Heine, Würzburger Straße 8, 30880 Laatzen.
1.2. Autorisierter Benutzer bezeichnet Angestellte und einzelne Vertragspartner (zum Beispiel Zeitarbeiter) des Lizenznehmers.
1.3. „Computer“ bezeichnet einen oder mehrere Prozessoren (CPU) in einem Hardwaregerät (einschließlich eines Servers) das Informationen in digitaler oder ähnlicher Form aufnehmen und eine in ein spezielles Resultat entsprechend einer Befehlsfolge umwandeln kann.
1.4. Wiederherstellungsumgebung bezeichnet die technische Umgebung des Lizenznehmers, die ausschließlich dazu dient, dem Lizenznehmer zu ermöglichen auf eine Betriebsunterbrechung aufgrund eines Ereignisses zu reagieren, das außerhalb des Einflussbereiches des Lizenznehmers liegt und den Lizenznehmer darin hindert, für einen wesentlichen Zeitraum geschäftskritische Funktionen zur Verfügung zu stellen.
1.5. Dokumentation bezeichnet die Benutzerhandbücher und/oder technischen Unterlagen, die zusammen mit der gültigen lizenzierten Software geliefert werden und sich auf Installationsnutzung und Verwaltung der Software beziehen.
1.6. Testsoftware bezeichnet die Software, für die eine Lizenz für interne Bewertungszecke, nicht jedoch für den produktiven Geschäftsbetrieb eingeräumt wurde.
1.7. Internes Netzwerk bezeichnet eine private Proprietäre Netzwerkressource des Lizenznehmers, die nur autorisierten Nutzern zugänglich ist. Internes Netzwerk schließt insbesondere das Internet und etwaige andere Netzwerkcommunity aus, die öffentlich zugänglich sind, einschließlich auf Mitgliedschaft oder auf Abonnements beruhende Gruppenvereinigung und ähnlicher Organisationen.
1.8. Lizenzschlüssel bezeichnet einen Lizenzschlüsselaktivierungscode oder ähnliche Installation-, Zugangs- oder Nutzungskontrollcode einschließlich Seriennummer und von SingleFeeder digital signierte elektronische Zertifikate, die dazu bestimmt sind Zugang zur lizenzierten Softwareanwendungen zu gewähren.
1.9. Lizenzmessgrößen bezeichnet die einzelnen Messgrößen, die SingleFeeder in Zusammenhang mit den hier oder in einer gesonderten Vereinbarung bestimmten lizenzierten Menge festgelegt hat, um zu beschreiben, in welchen Maße der Lizenznehmer die Software nutzen darf. Die Lizenzmessgröße wird durch Bezugnahme Bestanteil dieses Vertrags. Die folgende Lizenzmessgrößen (oder eine andere in einer gesonderten Vereinbarung festgelegten Lizenzmessgröße) gelten für die einzelnen Softwareanwendungen wie im folgenden bestimmt:
a. Pro CPU. Die Gesamtzahl der CPU’s auf den zur Ausführung der Software genutzten Computer darf die lizenzierte Anzahl von CPU’s nicht überschreiten. Für die Zwecke der Lizenzmessgröße wird angenommen, dass alle CPU’s auf einem Computer, auf dem die Software installiert ist, die Software ausführen, es sei denn der Lizenznehmer konfiguriert den betreffenden Computer (mit Hilfe eines zuverlässigen und nachvollziehbaren Hilfsmittels zur Patritionierung von Hard- und Software) so, dass die Gesamtzahl der CPU’s die die Software tatsächlich ausführen geringer ist als die Anzahl der auf dem Computer vorhandenen CPU’s und eine CPU ein physischer Mehrkernprozessor ist.
b. Pro Server. Die Gesamtzahl der Server auf denen die Software installiert ist, darf die lizenzierte Anzahl der Server nicht überschreiten.
1.10. Produktionssoftware bezeichnet Software, die für die produktiven Geschäftsbetriebe lizenziert wurde.
1.11. Server bezeichnet einen Computer, der für den Zugriff für mehrer Nutzer durch ein Netzwerk ausgelegte bzw. konfiguriert ist.
1.12. Software bezeichnet den Beispielanwendungscode oder die Objektcodeversion der gültig lizenzierten von SingleFeeder vertrieben Anwendungen, einschließlich aller dem Lizenznehmer von SingleFeeder gemäß diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Dokumentation und anderer Unterlagen, sowie alle modifizierten Versionen und Kopien, Upgrades, Updates und Zusätze dieser Software, die den Lizenznehmer zu jeder Zeit vom SingleFeeder bereitgestellt werden, und zwar in dem Masse, wie dies im Rahmen eines gesonderten Vertrages festgelegt wurde.
2. Zustandekommen des Lizenzvertrages. Der Lizenzvertrag zwischen SingleFeeder und dem Lizenznehmer kommt zustande durch Anklicken zur Bestätigung der Gültigkeit dieses Vertrages während der Durchsicht der elektronischen Version dieses Lizenzvertrages, durch gesonderte Vereinbarung zwischen SingleFeeder und Lizenznehmern und/oder durch Herunterladen, Kopieren, Installation oder Verwendung der Software.
3. Lizenz
SingleFeeder räumt dem Lizenznehmer ein unbefristetes, nicht exklusives Recht ein, autorisierten Nutzern zu gestatten, die gemäß diesem Vertrag gelieferte Software im Einklang mit den Bestimmung dieses Vertrages auf Computern innerhalb des internen Netzwerkes des Lizenznehmers und auf lizenzierten Plattformen und Konfigurationen auf die in der Dokumentation beschriebene Weise und die dort beschriebene Zwecke zu installieren und nutzen.
3.1. Lizenzbeschränkungen
Die Lizenz ist beschränkt auf die vom Lizenznehmer erworbenen Lizenzmessgrößen.
3.2. Sicherung und Wiederherstellung bei Verlust.
Der Lizenznehmer darf für Sicherungs- und Archivierungszwecke eine angemessenen Anzahl der Software anfertigen und installieren und entsprechende Kopien ausschließlich in dem Fall nutzen, dass die Erstkopie versagt oder zerstört wird. Der Lizenznehmer ist ferner berechtigt, Kopien der Software in einer Wiederherstellungsumgebung zu installieren, die ausschließlich zum Zwecke der Wiederherstellung bei Verlust zu verwerden ist, nicht jedoch für andere Zwecke.
3.3. Dokumentation
Der Lizenznehmer darf für die Nutzung durch autorisierte Nutzer im Zusammenhang mit dem Einsatz der Software gemäß diesem Vertrag Kopien der Dokumentation anfertigen und verteilen, jedoch höchstens in der nach vernünftigen Ermessen erforderlichen Anzahl. Jede zulässige Kopie der Dokumentation, die der Lizenznehmer anfertigt, muss dieselben Urheberrechtes- und Schutzrechtsvermerke tragen, die auch auf oder in der Dokumentation selbst vorhanden sind.
3.4. Auslagerung der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Nutzung der Software an Dritte in Unterlizenz zu vergeben. Sollte dies doch der Fall sein, verpflichtet sich der Lizenznehmer SingleFeeder eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe von 5.000,00 € für jeden Fall.
3.5. Keine Modifizierung, keine Rückentwicklung
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu modifizieren, zu portieren, anzupassen oder zu übersetzen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln. Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Verbot verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € für jeden Einzellfall.
3.6. Keine Entbündelung
Die Software enthält gegebenenfalls mehrere Anwendungen, Hilfsprogramme und Komponenten, unterstützten verschiedene Plattformen und Sprachen und kann den Lizenznehmer auf unterschiedlichen Datenträgern oder in mehreren Kopien überlassen werden.
Ungeachtet dessen wurde die Software als einzelnes Produkt entwickelt und dem Lizenznehmer so überlassen. Sie darf nur als einzelnes Produkt auf Computer und Plattformen wie hier gestattet verwendet werden. Der Lizenznehmer muss nicht alle Komponenten der Software verwenden, darf jedoch die Software Komponenten nicht zur Verwendung auf verschiedenen Computer entbündeln. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software zum Vertrieb oder zur Weitergabe oder für andere Zwecke zu entbündeln und neu zu verpacken.
3.7. Nutzungsverbote
Soweit gemäß dieses Lizenzvertrag nicht ausdrücklich gestattet, ist es dem Lizenznehmer untersagt
-
- die Software im Namen Dritter zu nutzen
- anderen Rechte an der Software einzuräumen, etwa durch Vermietung, Verleasung pp.
- jegliche Komponenten und andere Technologien mit Ausnahme der freizugänglichen Datenbank zu anderen Zwecken zu benutzen als dem alleinigen Zweck der Nutzung in Verbindung mit der Software
3.8. Wiederverkauf
Dem Lizenznehmer ist es insbesondere verboten mittelbar oder unmittelbar die Software oder mit Teilen davon zu handeln.
3.9. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, den im Lieferumfang der Software enthaltenen Anwendungsserver von SingleFeeder zu anderen Zwecke zu verwenden als denen, die ausschließlich in Zusammengang mit der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer in Verbindung stehen und mit der hier bereit gestellten Dokumentation konform sind.
3.10. Sollte der Lizenznehmer die vorstehenden Pflichten aus diesem Vertrag nicht einhalten, kann SingleFeeder neben den bereits gesondert erwähnten Vertragsstrafen die Lizenz beenden und den Lizenznehmer verpflichten alle Kopien der Software zu vernichten.
3.11. Bereitstellung.
Die Software kann per elektronischen Versand oder auf Datenträger (zum Beispiel CD, DVD oder USB) geliefert werden gegebenenfalls auch zusammen mit den gültigen Lizenzschüsseln.
3.12. Preise. Der Preis für eine Einzelplatzlizenz für das Programm SingleFeeder beträgt 2.400,00 € zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Demoversion ist kostenfrei.
Ebenfalls kostenfrei ist der Zugriff auf die Datenbank. Der Preis für die Lizenz ist fällig sofort bei Bestellung der Lizenz und kostenfrei auf das Konto der Firma SingleFeeder zu zahlen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Bestätigung des Vertragsabschlusses durch SingleFeeder .
Nach Geldeingang teilt SingleFeeder dem Lizenznehmer die Seriennummer mit, sodass die Software in lizenzierten Rahmen herunter geladen werden kann.
Das Zusatzprogramm „Translatertool“ ist für einen Lizenznehmer ebenfalls frei verfügbar und unterliegt nicht den Beschränkungen der Lizenz.
4. Gewerbliche Schutzrechte
Die Software und alle Kopien, die der Lizenznehmer nach der vorliegenden Lizenz herstellen darf, sind geistiges Eigentum von SingleFeeder . Dies gilt ebenso für alle Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Designentwürfe. Die Software, Marken, geschäftlichen Bezeichnungen, Design und sonstiges geistiges Eigentum stehen unter dem gesetzlichen Schutz in dem Land indem sie verwendet werden. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, werden dem Lizenznehmer durch dieses Vertrag keine gewerblichen Schutzrechte an der Software, den Marken, den geschäftlichen Bezeichnungen und/oder Design pp. eingeräumt. Diese Rechte bleiben ausdrücklich SingleFeeder vorbehalten.
5. Geheimhaltung
Lizenznehmer verpflichtet sich, den Beispielanwendungscode und die Lizenzschlüssel streng vertraulich zu behandeln.
6. Updates.
Handelt es sich bei der Software um ein Upgrade oder Update einer früheren Version der Software, muss der Lizenznehmer im Besitz einer gültigen Lizenz für diese frühere Software sein, um das Upgrade oder Update benutzen zu dürfen. Alle Upgrade und Updates werden dem Lizenznehmer vorbehaltlich der Bestimmung dieses Vertrags in Form eines Lizenztausches überlassen. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er durch die Nutzung eines Upgrades oder Updates freiwillig sein Recht aufgibt, die frühere Version der Software zu nutzen. In Ausnahmefällen darf der Lizenznehmer die auf seinem Computer installierten früheren Versionen der Software für einen angemessenen Zeitraum von maximal 3 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erhalt des Upgrades oder Updates, weiterverwenden um dem Lizenznehmer die Umstellung auf das Upgrade oder Update zu erleichtern.
7. Gewährleistung
SingleFeeder gewährleistet, dass die Software die in der Dokumentation beschriebenen Funktionalitäten (die vereinbarte Funktionalitäten) bereitstellt, vorausgesetzt, die Software wird auf der empfohlenen Plattform und Hardwarekonfiguration mit dem empfohlenen Betriebssystem ausgeführt gemäß den Vorgaben von SingleFeeder . Die Gewährleistungsfrist trägt ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist und zwei Jahre für Verbraucher. Geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Funktionalitäten begründen keine Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistung gilt im Übrigen nicht für die kostenfrei Demoversion und/oder Testsoftware und/oder gegebenenfalls überlassenen Beispielanwendungscode.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Lizenznehmer abweichend von der Anleitung die Software fehlerhaft bedient, etwa in andere Formate konvertiert, oder die Software abändert. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, muss der Lizenznehmer die Software auf Kosten von SingleFeeder bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist an SingleFeeder oder einen beauftragten Dritten zurückgeben. Wenn die Funktionalitäten der Software wesentlich von den vereinbarten Funktionalitäten abweichen, ist SingleFeeder dazu berechtigt, die Software im Wege der Nacherfüllung nach eigenem Ermessen zu reparieren oder auszutauschen. Sollte die Mängelbeseitigung zweimal fehlschlagen, ist der Lizenznehmer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, oder den Kaufpreis für die Lizenz zu mindern.
Im Übrigen ist die Haftung für Verletzung von lebend Körper und Gesundheit des Lizenznehmers ausgeschlossen, soweit die Verletzung nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SingleFeeder oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von SingleFeeder beruht; darüber hinaus ist die Haftung für sonstige Schäden ausgeschlossen, falls diese nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SingleFeeder oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SingleFeeder beruht.
Die Haftung von SingleFeeder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist im Übrigen der Höhe nach beschränkt auf den bis zur der Zeit des Abschlusses des Lizenzvertrages typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den „Mangelfolgeschaden“.
7.1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Fälle gesetzlich zwingender Haftung.
7.2. Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet alle zur Vermeidung oder Minderung von Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Sicherungskopien der Software und der Computerdaten des Lizenznehmers gemäß den Bestimmungen des Vertrages zu erstellen. Dies gilt insbesondere auch für die Sicherung der Daten anderer Programme oder Anwendungen, die sich auf dem Computer des Lizenznehmers befinden. Für deren Verlust und/oder Beschädigung übernimmt Single Feeder keine Haftung.
8. Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Lizenzvertrag ist unbefristet. Mit Zahlung der Lizenzgebühr ist das Recht auf unbefristete Nutzung der Lizenz abgegolten.
Unbeschadet davon steht SingleFeeder das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu, und zwar bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lizenznehmer. Eine solche Verletzung wird insbesondere angenommen bei unberechtigter Weitergabe der Software an Dritte, bei Verstoß gegen das Umarbeitungsverbot und etwa bei unberechtigter Vervielfältigung des Programms. In diesen Fällen ist SingleFeeder berechtigt die Kündigung ohne Abmahnung auszusprechen.
Bei Beendigung des Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung der Software sofort einzustellen und die Software, Dokumentation und alle Kopien hiervon zu vernichten.
9. Drittbegünstigte
Der Lizenznehmer erklärt, dass die Lizenzgeber von SingleFeeder (und/oder SingleFeeder selbst wenn der Lizenznehmer die Software von Dritten und nicht von SingleFeeder selbst bezogen hat) als Drittbegünstigte dieses Vertrages das Recht haben, die Vertragspflichten hinsichtlich der jeweiligen Technologie zu Gunsten des jeweiligen Lizenzgebers und/oder von SingleFeeder geltend zu machen.
Der Lizenznehmer sichert den Dritten den Schutz ihrer Rechte zu, entsprechend den Lizenzbedingungen, die der Lizenznehmer zur Kenntnis genommen hat und als solche gegenüber SingleFeeder und gegenüber den Dritten akzeptiert.
Soweit die Software weitere Software von Drittanbietern enthält, für die spezielle Hinweise erforderlich sind und/oder zusätzlich Bestimmungen gelten werden diese durch Bezugnahme Bestandteil dieses Vertrages. Diese Bestimmungen sind nachzulesen in den Lizenztexten die während der Installation der jeweiligen Programme angezeigt werden und die sich in den Installationsverzeichnissen und auf Herstellerwebseiten befinden.